Allgemeine Geschäftsbedingung
Zukunftsreich Diana Winskowski-Radtke
Inh. Diana Winskowski-Radtke
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln
die Geschäftsbedingungen zwischen Diana Winskowski-Radtke (nachfolgend Coach
genannt) und dem/der Coachee/Trainee als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB,
soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Vertrag kommt zustande, wenn dieser beidseitig unterzeichnet ist und der/die Coachee
das generelle Angebot des Coaches, die Beratung in privaten Herausforderungen
(Coaching) annimmt. Dazu gehören Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven
Umstrukturierung.
3. Der Coach ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn
das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner
Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf,
oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall
bleibt der Honoraranspruch der Coaches für die bis zur Ablehnung der Beratung
entstandenen Leistungen, erhalten.
§ 2 Inhalt des Dienstvertrags
1. Der Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Coachee in der Form, dass er seine
Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung und Prävention anwendet. Der
Coach ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der
Coachee entsprechen, sofern der/die Coachee hierüber keine Entscheidung trifft.
2. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Coachees kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert
werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw.
Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Coachee.
3. Soweit der/die Coachee die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder
Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten
Methoden gecoacht/trainiert werden will, hat er das dem Coach gegenüber zu erklären. Eine
Vertragsfortführung ist dann zu prüfen.
§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches
1. Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde.
Dementsprechend darf der Coach gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen
und lindern. Der Coach darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine
Medikamente verordnen.
2. Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie.
Der/die Coachee trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle
Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während als auch außerhalb der Coaching bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.
3. Im Zweifel wird die Empfehlung ausgesprochen, dass eine entsprechende Form der
Therapie das Mittel der Wahl ist.
4. Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer
Seminarveranstaltung nicht der oben genannte Coach/Trainer, genießen die
Coachees/Trainees keinen Versicherungsschutz durch ihn.
§ 4 Mitwirkung des Coachees/Trainees
1. Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Coachee nicht verpflichtet. Ein Coaching ist in den
meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Coachee sinnvoll. Dies gilt
insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein
Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.
2. Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für
den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Coachee bestimmend sein.
3. Der Coach ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben
ist, insbesondere wenn der/die Coache die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.
4. Auch der/die Coachee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht
mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten
vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.
§ 5 Honorierung des Coaches/Trainers
1. Der Coach hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Diese sind den Verträgen gemäß Absprache zu entnehmen.
2. Die Honorare für die gebuchten Coaching-Pakete sind vorab von dem/der Coachee ohne
Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor
Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching- bzw.
Trainingsvertrag festzuhalten. Eine Buchung einzelner Sessions ist nicht möglich.
3. Bei nicht in Anspruch genommenen Sitzungen, verpflichtet sich der/die Coachee
unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das
Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt
nicht ein, wenn der/die Coachee 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt
oder ohne Verschulden, z.B. im Falle eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. In diesen
Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Coach verlangt werden.
4. Coachingpakete sind vor Vertragsbeginn fällig. Ein vorab festgelegter Anzahlungsbetrag
ist mit Angebotszusage fällig. Der Restbetrag wird mit Vertragszeichnung fällig.
5. Coachingpakete sind nicht stornierbar und im vertraglich festgelegten Zeitraum (in der Regel & Monate, außer Sondervereinbarungen oder Programme) zu erfüllen.
6. Termine, die von Seiten des Coaches abgesagt werden müssen, werden dem/der Coachee
nicht in Rechnung gestellt. Der/die Coachee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche
gegen den Coach. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.
7. Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden
zuzüglich zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten
berechnet.
8. Eventuell weiterer Mehraufwand oder über die Dauer von 60 Minuten hinausgehende
Sitzungen werden anteilig zusätzlich vergütet, wie im Vertrag ausgewiesen. Die Rechnung ist innerhalb von 5 Werktagen zu begleichen.
§ 6 Kurse und Workshops
1. Kurse über mehrere Tage sind nur für eine Person gebucht. Für eine weitere Person fallen
zusätzliche Gebühren an. Ein Wechsel während eines laufenden Kurses ist nicht möglich!
2. Stornierungen gebuchter Kurse mit mehr als 1 Einheit sind bis 3 Wochen vor Kursstart
kostenfrei möglich. Eine spätere Stornierung wird zu 100% in Rechnung gestellt.
3. Ausgenommen sind Online Kurse, die bereits mit Erwerb nicht mehr stornierbar sind.
4. Stornierung von Workshops mit einer Einheit sind bis 7 Tage vorher kostenfrei stornierbar.
Bis 48 Stunden vor Beginn fallen 50% der Gebühren an. Danach werden 100% in Rechnung
gestellt.
§ 7 Gutscheine
1. Erworbene Gutscheine sind von einer Stornierung ausgeschlossen und können auch nicht
in Bar ausgezahlt werden.
2. Eine Anrechnung auf ein anderes Produkt von Zukunftsreich ist jedoch möglich. Ausgenommen sind Produkte von Ringana.
3. Der Wert des Gutscheins ist für mindestens 12 Monate gegeben.
4. Danach ist, ggf. auf Grund von Preisanpassungen, eine eventuelle Zuzahlung nötig.
§ 8 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings
1. Der Coach behandelt die Daten des/der Coachee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte
der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und den persönlichen
Verhältnissen des/der Coachee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der
Coachee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse
des/der Coachee erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Coachee zustimmen wird.
2. § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur
Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche
oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an
Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte,
Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.
3. § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung
und Prävention persönliche Angriffe gegen den Coach oder seine Berufsausübung
stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten
kann.
4. Der Coach führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Coachee steht eine
Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen
verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5
Abs. 2 bleibt davon unberührt.
5. Sofern der/die Coachee ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training
verlangt, erstellt der Coach/Trainer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem
Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.
§ 9 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich,
Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils
anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des
Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist
vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder
dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Stand: 27.02.2024